§ 208 Ziff. 3, 4 und 12 ZPO; § 208 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Anfechtungsobjekt gemäss § 208 Ziff. 12 ZPO ist nur ein Urteil des Friedensrichters im Erkenntnisverfahren, nicht jedoch im Sühneverfahren. Frage der Zulässigkeit der zivilprozessualen Beschwerde an die Justizkommission gemäss § 208 Ziff. 3 und 4 ZPO gegen die Durchführung der Vermittlungsverhandlung und die Ausstellung des Weisungsscheins.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Durchführung des Ver- mittlungsvorstandes und andererseits gegen die Ausstellung des Weisungs- scheins. 189
a) Der Beschwerdeführer erblickt den Beschwerdegrund in § 208 Ziff. 12 ZPO. Danach ist die Beschwerde aber nur zulässig gegen Urteile der Frie- densrichter wegen Verletzung materiellen Rechtes, offenbar unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvor- schriften. Anfechtungsobjekt kann mithin nur ein Urteil des Friedensrichters sein, d.h. ein Endentscheid des Friedensrichters im Erkenntnisverfahren. Im vorliegenden Fall ist die Friedensrichter-Stellvertreterin indes als Sühnebe- amtin tätig geworden. Die Beschwerde kann sich deshalb zum vorneherein nicht auf § 208 Ziff. 12 ZPO stützen.
b) Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen eine Beschwerde auch im Vermittlungsverfahren zulässig ist. aa) Wer eine ordentliche Zivilklage anheben will, hat beim zuständigen Friedensrichter regelmässig die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu verlangen (§ 69 Abs. 1 ZPO). Er hat dabei den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft zu machen. Das Vermittlungs- verfahren endigt mit dem Abschluss eines Vergleichs, der Ausstellung der Weisung oder mit der Abschreibung der Klage. Gegen den Endentscheid des Friedensrichters im Vermittlungsverfahren kann gemäss § 208 Ziff. 3 Beschwerde nur ergriffen werden, wenn sich der Friedensrichter darin für die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes als unzuständig erklärt hat (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 79). Hingegen ist nach der Praxis der Justizkommission der positive Entscheid über die Zuständigkeit nicht gestützt auf diese Bestimmung anfechtbar (JZ 94 149). Die vorliegende Beschwerde kann sich mithin auch nicht auf § 208 Ziff. 3 stützen. bb) Nach § 208 Ziff. 4 ZPO ist die Beschwerde sodann zulässig gegen pro- zessleitende Verfügungen der Friedensrichter, sofern es sich um Entschei- dungen betreffend die Zulassung eines Vertreters, die Ablehnung einer Gerichtsperson, die Sicherstellung von Prozesskosten, die Bewilligung, Nicht- bewilligung oder den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass provisorischer Massnahmen handelt sowie wenn klare Prozessvor- schriften verletzt worden sind. Da im vorliegenden Fall auch keine prozesslei- tende Verfügung des Friedensrichters als Anfechtungsobjekt in Frage steht, kann sich die Beschwerde offenkundig auch nicht auf den Beschwerdegrund der Verletzung klarer Prozessvorschriften, der hier als einziger in Betracht kommen könnte, stützen. Fragen könnte man sich einzig, ob gegen die Vorla- dung zur Friedensrichterverhandlung eine Beschwerde wegen Verletzung kla- rer Prozessvorschriften möglich gewesen wäre. Das würde allerdings voraus- setzen, dass diese als "prozessleitende Verfügung" i.S. von § 208 Ziff. 4 ZPO qualifiziert werden könnte. Immerhin hat die Justizkommission die Vorla- dung zu einer rogatorischen Zeugeneinvernahme durch das Kantonsgerichts- präsidium bzw. die Ablehnung eines Gesuchs um deren Verschiebung als anfechtbare prozessleitende Verfügung qualifiziert (GVP 1991/92 S. 216). Die 190
Frage kann hier aber offen bleiben, da der Beschwerdeführer die Vorladung vom 3. bzw. 11. Juli 1997 innert Frist nicht angefochten hat.
c) Gegen die Durchführung der Vermittlungsverhandlung und die Aus- stellung des Weisungsscheins ist mithin die zivilprozessuale Beschwerde an die Justizkommission nicht gegeben. Es kann daher auf die vorliegende Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden.
E. 1a Der Beschwerdeführer erblickt den Beschwerdegrund in § 208 Ziff. 12 ZPO. Danach ist die Beschwerde aber nur zulässig gegen Urteile der Frie- densrichter wegen Verletzung materiellen Rechtes, offenbar unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvor- schriften. Anfechtungsobjekt kann mithin nur ein Urteil des Friedensrichters sein, d.h. ein Endentscheid des Friedensrichters im Erkenntnisverfahren. Im vorliegenden Fall ist die Friedensrichter-Stellvertreterin indes als Sühnebe- amtin tätig geworden. Die Beschwerde kann sich deshalb zum vorneherein nicht auf § 208 Ziff. 12 ZPO stützen.
E. 1b Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen eine Beschwerde auch im Vermittlungsverfahren zulässig ist. aa) Wer eine ordentliche Zivilklage anheben will, hat beim zuständigen Friedensrichter regelmässig die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu verlangen (§ 69 Abs. 1 ZPO). Er hat dabei den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft zu machen. Das Vermittlungs- verfahren endigt mit dem Abschluss eines Vergleichs, der Ausstellung der Weisung oder mit der Abschreibung der Klage. Gegen den Endentscheid des Friedensrichters im Vermittlungsverfahren kann gemäss § 208 Ziff. 3 Beschwerde nur ergriffen werden, wenn sich der Friedensrichter darin für die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes als unzuständig erklärt hat (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 79). Hingegen ist nach der Praxis der Justizkommission der positive Entscheid über die Zuständigkeit nicht gestützt auf diese Bestimmung anfechtbar (JZ 94 149). Die vorliegende Beschwerde kann sich mithin auch nicht auf § 208 Ziff. 3 stützen. bb) Nach § 208 Ziff. 4 ZPO ist die Beschwerde sodann zulässig gegen pro- zessleitende Verfügungen der Friedensrichter, sofern es sich um Entschei- dungen betreffend die Zulassung eines Vertreters, die Ablehnung einer Gerichtsperson, die Sicherstellung von Prozesskosten, die Bewilligung, Nicht- bewilligung oder den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass provisorischer Massnahmen handelt sowie wenn klare Prozessvor- schriften verletzt worden sind. Da im vorliegenden Fall auch keine prozesslei- tende Verfügung des Friedensrichters als Anfechtungsobjekt in Frage steht, kann sich die Beschwerde offenkundig auch nicht auf den Beschwerdegrund der Verletzung klarer Prozessvorschriften, der hier als einziger in Betracht kommen könnte, stützen. Fragen könnte man sich einzig, ob gegen die Vorla- dung zur Friedensrichterverhandlung eine Beschwerde wegen Verletzung kla- rer Prozessvorschriften möglich gewesen wäre. Das würde allerdings voraus- setzen, dass diese als "prozessleitende Verfügung" i.S. von § 208 Ziff. 4 ZPO qualifiziert werden könnte. Immerhin hat die Justizkommission die Vorla- dung zu einer rogatorischen Zeugeneinvernahme durch das Kantonsgerichts- präsidium bzw. die Ablehnung eines Gesuchs um deren Verschiebung als anfechtbare prozessleitende Verfügung qualifiziert (GVP 1991/92 S. 216). Die 190
Frage kann hier aber offen bleiben, da der Beschwerdeführer die Vorladung vom 3. bzw. 11. Juli 1997 innert Frist nicht angefochten hat.
E. 1b/aa Wer eine ordentliche Zivilklage anheben will, hat beim zuständigen Friedensrichter regelmässig die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu verlangen (§ 69 Abs. 1 ZPO). Er hat dabei den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft zu machen. Das Vermittlungs- verfahren endigt mit dem Abschluss eines Vergleichs, der Ausstellung der Weisung oder mit der Abschreibung der Klage. Gegen den Endentscheid des Friedensrichters im Vermittlungsverfahren kann gemäss § 208 Ziff. 3 Beschwerde nur ergriffen werden, wenn sich der Friedensrichter darin für die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes als unzuständig erklärt hat (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 79). Hingegen ist nach der Praxis der Justizkommission der positive Entscheid über die Zuständigkeit nicht gestützt auf diese Bestimmung anfechtbar (JZ 94 149). Die vorliegende Beschwerde kann sich mithin auch nicht auf § 208 Ziff. 3 stützen.
E. 1b/bb Nach § 208 Ziff. 4 ZPO ist die Beschwerde sodann zulässig gegen pro- zessleitende Verfügungen der Friedensrichter, sofern es sich um Entschei- dungen betreffend die Zulassung eines Vertreters, die Ablehnung einer Gerichtsperson, die Sicherstellung von Prozesskosten, die Bewilligung, Nicht- bewilligung oder den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass provisorischer Massnahmen handelt sowie wenn klare Prozessvor- schriften verletzt worden sind. Da im vorliegenden Fall auch keine prozesslei- tende Verfügung des Friedensrichters als Anfechtungsobjekt in Frage steht, kann sich die Beschwerde offenkundig auch nicht auf den Beschwerdegrund der Verletzung klarer Prozessvorschriften, der hier als einziger in Betracht kommen könnte, stützen. Fragen könnte man sich einzig, ob gegen die Vorla- dung zur Friedensrichterverhandlung eine Beschwerde wegen Verletzung kla- rer Prozessvorschriften möglich gewesen wäre. Das würde allerdings voraus- setzen, dass diese als "prozessleitende Verfügung" i.S. von § 208 Ziff. 4 ZPO qualifiziert werden könnte. Immerhin hat die Justizkommission die Vorla- dung zu einer rogatorischen Zeugeneinvernahme durch das Kantonsgerichts- präsidium bzw. die Ablehnung eines Gesuchs um deren Verschiebung als anfechtbare prozessleitende Verfügung qualifiziert (GVP 1991/92 S. 216). Die 190
Frage kann hier aber offen bleiben, da der Beschwerdeführer die Vorladung vom 3. bzw. 11. Juli 1997 innert Frist nicht angefochten hat.
E. 1c Gegen die Durchführung der Vermittlungsverhandlung und die Aus- stellung des Weisungsscheins ist mithin die zivilprozessuale Beschwerde an die Justizkommission nicht gegeben. Es kann daher auf die vorliegende Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden.
E. 2 a) Gemäss § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG entscheidet die Justizkommission auch über Beschwerden gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamter, soweit diese der Aufsicht des Obergerichts unterstehen. Die zugerische Praxis erblickt darin die Grundlage für eine allgemeine Auf- sichtsbeschwerde. Wenn die Zivilprozessordnung in § 208 Ziff. 2 eine Beschwerde wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte vor- sieht, handelt es sich dabei nicht um eine eigentliche zivilprozessuale Beschwerde, sondern um eine Disziplinarbeschwerde (ROG 1949/50 S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es wer- den hier lediglich Spezialfälle der eben erwähnten allgemeinen Aufsichts- beschwerde, nämlich die im Zivilprozess am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrücklich erwähnt. Sie schliesst nicht aus, dass die Parteien auch wegen anderer Gründe als den in § 208 Ziff. 2 ZPO angeführten gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach § 208 ff. ZPO, sondern mit derjenigen gemäss § 15 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 54 GOG (Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsmittel, mit dem materielle Entscheidungen des Richters angefochten werden können. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können nur Akte der Justizverwaltung bilden (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kan- tons Zürich, Zürich 1978, S. 469). Zöge man den Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde weiter, verstiesse man gegen den Grundsatz, dass die unteren Gerichtsstellen von ihren vorgesetzten Behörden in der Rechtspre- chung unabhängig sind und von diesen keine Rechtsbelehrungen anzuneh- men haben (§ 50 Abs. 1 GOG; JKE Nr. 68/1985). Die Aufsichtsinstanz kann als solche nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vor- liegt, die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit des betref- fenden Entscheides ist ihr infolge der richterlichen Unabhängigkeit entzo- gen (Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Die Aufsichtsbeschwerde hat nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel (BJM 1996, S. 326).
b) Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den Weisungsschein des Frie- densrichteramtes aufzuheben, steht ihm die Aufsichtsbeschwerde mithin zum vorneherein nicht zur Verfügung. Auf das entsprechende Begehren kann deshalb auch im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten 191
werden. Ebensowenig kann auf den Antrag eingetreten werden, den Frie- densrichter zur Abschreibung des Verfahrens wegen Unzuständigkeit zu ver- halten. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann letztlich nur eine Amtspflichtver- letzung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden. Erhält die Aufsichtsbehörde aber Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung, hat sie diese von Amtes wegen zu verfolgen und für entsprechende Abhilfe besorgt zu sein, wenn sich das als notwendig erweist. (Justizkommission, 19. Dezember 1997, i.S. B./ Friedensrichteramt X.) § 208 Ziff. 7 ZPO; Art. 727f OR. – Gegen eine Verfügung des Kantonsgerichtsprä- sidiums, mit der eine AG aufgelöst wird, die den verlangten Kostenvor- schuss für die Bestellung der Revisionsstelle nicht bezahlt hat, kann der Aktionär im eigenen Namen nicht Beschwerde erheben. Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen eingereicht. Es stellt sich zunächst die Frage, ob er hierfür überhaupt legitimiert ist.
a) Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Hauptaktionär der Y. AG. Diese Darstellung wird zwar durch das Rücktrittsschreiben der früheren Revisionsstelle der Y. AG, der Z. AG, gestützt, im übrigen aber durch nichts belegt. Der Frage der Aktionärseigenschaft braucht indes hier nicht nachge- gangen zu werden, da, wie im folgenden zu zeigen ist, dem Aktionär gegen den richterlichen Auflösungsbeschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
b) Beim Verfahren betreffend Einsetzung einer Revisionsstelle gemäss Art. 727f Abs. 2 OR handelt es sich um ein Verfahren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, da einzig die Rechtssphäre der Gesellschaft betroffen ist und die beantragte Massnahme – richterliche Bestellung einer Revisionsstel- le – der Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet des Privatrechts dient (AGVE 1996, S. 29). Zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit sind – nebst den am Verfahren direkt Beteiligten – alle weiteren durch die Amtshandlung Betroffenen legitimiert, auch wenn sie im Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht angehört worden sind und nicht angehört werden mussten, d.h. alle Perso- nen, die durch die Amtshandlung in ihren subjektiven Rechten verletzt wor- den sind (vgl. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 80 f.). In gleicher Weise sieht die Zivilprozessordnung in § 208 Ziff. 7 die Beschwerde vor gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch die ein Dritter in seinen Rechten verletzt wird. Dies setzt aber voraus, dass der Entscheid 192
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
in verschiedenen Bereichen vom Bundesrecht selbst vorgeschrieben; so gerade auch im vorliegenden Zusammenhang, beim Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28d Abs. 2 ZGB. Die zugerische Praxis lässt das sogenannte Superprovisorium aber nicht nur in diesen vom Bundesrecht vorgeschriebe- nen Bereichen zu, sondern ganz allgemein. Inwieweit ordentliche oder ausser- ordentliche kantonale Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid gegeben sind, entscheidet einzig das kantonale Recht (Habscheid, a.a.O, S. 368 N.622). Nachdem – wie bereits erwähnt – in der zugerischen Zivilprozessordnung die sogenannte superprovisorische Verfügung überhaupt nicht geregelt ist, ist zwangsläufig auch kein Rechtsmittel dagegen vorgesehen. Ein solches drängt sich auch nicht auf. Verschiedene kantonale Prozessordnungen, die das Insti- tut des Superprovisoriums ausdrücklich regeln, schliessen einen Weiterzug aus (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3.A., Zürich 1997, § 110 N 73 f.; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivil- prozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Bern 1995, Art. 308a N 1 d). Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung eines superprovisorischen Verbots kann daher nicht eingetreten werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Einzelrichter durch seinen Entscheid die Verwirklichung von Bundesrecht verhindere, geht in diesem Zusammenhang ohnehin fehl. Der Bundesgesetzgeber schreibt den Kantonen auch dort nicht vor, ein kantonales Rechtsmittel gegen den Erlass oder gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Verfügung vorzuse- hen, wo er das Superprovisorium selber statuiert. Soweit die Beschwerdefüh- rerin eine Rechtsverweigerung geltend macht, kann sie sich auch nicht etwa auf den Beschwerdegrund von § 208 Ziff. 2 ZPO stützen. Die Rechtsverweige- rungsbeschwerde nach zugerischem Recht ist ihrer Natur nach nicht Kassa- tionsbeschwerde, sondern hat ausschliesslich disziplinarische Funktion (ROG 1949/50 S. 66). Sie kann deshalb nicht als Ersatz für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel angerufen werden (vgl. BJM 1996 S. 326). (Justizkommission, 14. August 1998, i.S. P./F.) § 208 Ziff. 3, 4 und 12 ZPO; § 208 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Anfechtungsobjekt gemäss § 208 Ziff. 12 ZPO ist nur ein Urteil des Frie- densrichters im Erkenntnisverfahren, nicht jedoch im Sühneverfahren. Frage der Zulässigkeit der zivilprozessualen Beschwerde an die Justizkommission gemäss § 208 Ziff. 3 und 4 ZPO gegen die Durchführung der Vermittlungs- verhandlung und die Ausstellung des Weisungsscheins. Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Durchführung des Ver- mittlungsvorstandes und andererseits gegen die Ausstellung des Weisungs- scheins. 189
a) Der Beschwerdeführer erblickt den Beschwerdegrund in § 208 Ziff. 12 ZPO. Danach ist die Beschwerde aber nur zulässig gegen Urteile der Frie- densrichter wegen Verletzung materiellen Rechtes, offenbar unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvor- schriften. Anfechtungsobjekt kann mithin nur ein Urteil des Friedensrichters sein, d.h. ein Endentscheid des Friedensrichters im Erkenntnisverfahren. Im vorliegenden Fall ist die Friedensrichter-Stellvertreterin indes als Sühnebe- amtin tätig geworden. Die Beschwerde kann sich deshalb zum vorneherein nicht auf § 208 Ziff. 12 ZPO stützen.
b) Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen eine Beschwerde auch im Vermittlungsverfahren zulässig ist. aa) Wer eine ordentliche Zivilklage anheben will, hat beim zuständigen Friedensrichter regelmässig die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu verlangen (§ 69 Abs. 1 ZPO). Er hat dabei den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft zu machen. Das Vermittlungs- verfahren endigt mit dem Abschluss eines Vergleichs, der Ausstellung der Weisung oder mit der Abschreibung der Klage. Gegen den Endentscheid des Friedensrichters im Vermittlungsverfahren kann gemäss § 208 Ziff. 3 Beschwerde nur ergriffen werden, wenn sich der Friedensrichter darin für die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes als unzuständig erklärt hat (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 79). Hingegen ist nach der Praxis der Justizkommission der positive Entscheid über die Zuständigkeit nicht gestützt auf diese Bestimmung anfechtbar (JZ 94 149). Die vorliegende Beschwerde kann sich mithin auch nicht auf § 208 Ziff. 3 stützen. bb) Nach § 208 Ziff. 4 ZPO ist die Beschwerde sodann zulässig gegen pro- zessleitende Verfügungen der Friedensrichter, sofern es sich um Entschei- dungen betreffend die Zulassung eines Vertreters, die Ablehnung einer Gerichtsperson, die Sicherstellung von Prozesskosten, die Bewilligung, Nicht- bewilligung oder den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass provisorischer Massnahmen handelt sowie wenn klare Prozessvor- schriften verletzt worden sind. Da im vorliegenden Fall auch keine prozesslei- tende Verfügung des Friedensrichters als Anfechtungsobjekt in Frage steht, kann sich die Beschwerde offenkundig auch nicht auf den Beschwerdegrund der Verletzung klarer Prozessvorschriften, der hier als einziger in Betracht kommen könnte, stützen. Fragen könnte man sich einzig, ob gegen die Vorla- dung zur Friedensrichterverhandlung eine Beschwerde wegen Verletzung kla- rer Prozessvorschriften möglich gewesen wäre. Das würde allerdings voraus- setzen, dass diese als "prozessleitende Verfügung" i.S. von § 208 Ziff. 4 ZPO qualifiziert werden könnte. Immerhin hat die Justizkommission die Vorla- dung zu einer rogatorischen Zeugeneinvernahme durch das Kantonsgerichts- präsidium bzw. die Ablehnung eines Gesuchs um deren Verschiebung als anfechtbare prozessleitende Verfügung qualifiziert (GVP 1991/92 S. 216). Die 190
Frage kann hier aber offen bleiben, da der Beschwerdeführer die Vorladung vom 3. bzw. 11. Juli 1997 innert Frist nicht angefochten hat.
c) Gegen die Durchführung der Vermittlungsverhandlung und die Aus- stellung des Weisungsscheins ist mithin die zivilprozessuale Beschwerde an die Justizkommission nicht gegeben. Es kann daher auf die vorliegende Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden.
2. a) Gemäss § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG entscheidet die Justizkommission auch über Beschwerden gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamter, soweit diese der Aufsicht des Obergerichts unterstehen. Die zugerische Praxis erblickt darin die Grundlage für eine allgemeine Auf- sichtsbeschwerde. Wenn die Zivilprozessordnung in § 208 Ziff. 2 eine Beschwerde wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte vor- sieht, handelt es sich dabei nicht um eine eigentliche zivilprozessuale Beschwerde, sondern um eine Disziplinarbeschwerde (ROG 1949/50 S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es wer- den hier lediglich Spezialfälle der eben erwähnten allgemeinen Aufsichts- beschwerde, nämlich die im Zivilprozess am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrücklich erwähnt. Sie schliesst nicht aus, dass die Parteien auch wegen anderer Gründe als den in § 208 Ziff. 2 ZPO angeführten gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach § 208 ff. ZPO, sondern mit derjenigen gemäss § 15 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 54 GOG (Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsmittel, mit dem materielle Entscheidungen des Richters angefochten werden können. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können nur Akte der Justizverwaltung bilden (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kan- tons Zürich, Zürich 1978, S. 469). Zöge man den Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde weiter, verstiesse man gegen den Grundsatz, dass die unteren Gerichtsstellen von ihren vorgesetzten Behörden in der Rechtspre- chung unabhängig sind und von diesen keine Rechtsbelehrungen anzuneh- men haben (§ 50 Abs. 1 GOG; JKE Nr. 68/1985). Die Aufsichtsinstanz kann als solche nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vor- liegt, die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit des betref- fenden Entscheides ist ihr infolge der richterlichen Unabhängigkeit entzo- gen (Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Die Aufsichtsbeschwerde hat nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel (BJM 1996, S. 326).
b) Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den Weisungsschein des Frie- densrichteramtes aufzuheben, steht ihm die Aufsichtsbeschwerde mithin zum vorneherein nicht zur Verfügung. Auf das entsprechende Begehren kann deshalb auch im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten 191
werden. Ebensowenig kann auf den Antrag eingetreten werden, den Frie- densrichter zur Abschreibung des Verfahrens wegen Unzuständigkeit zu ver- halten. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann letztlich nur eine Amtspflichtver- letzung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden. Erhält die Aufsichtsbehörde aber Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung, hat sie diese von Amtes wegen zu verfolgen und für entsprechende Abhilfe besorgt zu sein, wenn sich das als notwendig erweist. (Justizkommission, 19. Dezember 1997, i.S. B./ Friedensrichteramt X.) § 208 Ziff. 7 ZPO; Art. 727f OR. – Gegen eine Verfügung des Kantonsgerichtsprä- sidiums, mit der eine AG aufgelöst wird, die den verlangten Kostenvor- schuss für die Bestellung der Revisionsstelle nicht bezahlt hat, kann der Aktionär im eigenen Namen nicht Beschwerde erheben. Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen eingereicht. Es stellt sich zunächst die Frage, ob er hierfür überhaupt legitimiert ist.
a) Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Hauptaktionär der Y. AG. Diese Darstellung wird zwar durch das Rücktrittsschreiben der früheren Revisionsstelle der Y. AG, der Z. AG, gestützt, im übrigen aber durch nichts belegt. Der Frage der Aktionärseigenschaft braucht indes hier nicht nachge- gangen zu werden, da, wie im folgenden zu zeigen ist, dem Aktionär gegen den richterlichen Auflösungsbeschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
b) Beim Verfahren betreffend Einsetzung einer Revisionsstelle gemäss Art. 727f Abs. 2 OR handelt es sich um ein Verfahren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, da einzig die Rechtssphäre der Gesellschaft betroffen ist und die beantragte Massnahme – richterliche Bestellung einer Revisionsstel- le – der Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet des Privatrechts dient (AGVE 1996, S. 29). Zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit sind – nebst den am Verfahren direkt Beteiligten – alle weiteren durch die Amtshandlung Betroffenen legitimiert, auch wenn sie im Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht angehört worden sind und nicht angehört werden mussten, d.h. alle Perso- nen, die durch die Amtshandlung in ihren subjektiven Rechten verletzt wor- den sind (vgl. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 80 f.). In gleicher Weise sieht die Zivilprozessordnung in § 208 Ziff. 7 die Beschwerde vor gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch die ein Dritter in seinen Rechten verletzt wird. Dies setzt aber voraus, dass der Entscheid 192